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Wir haben seit über 30 Jahren Erfahrung und stehen Ihnen mit unserer Fachkompetenz zur Seite.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für uns verbindlich. Mündlich vereinbarte Abreden bedürfen in jedem Falle zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
Alle nachstehend genannten Dokumente beziehungsweise Vertragsunterlagen sind Grundlagen des Vertrages. Sie gelten in nachstehender Rangordnung. Bei Widersprüchen hat das vorhergehende vor dem nachfolgenden Vorrang. Es gelten nacheinander: a) die Auftragsbestätigung, b) unser zugrunde liegendes Angebot und, sofern ein solches nicht abgegeben wurde, unsere aktuelle Preisliste, c) ist der Vertragsgegenstand eine Bauleistung, gelten die Bestimmungen der VOB/B in der diesen AGB beigelegten Fassung als vereinbart, d) unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Bestellers als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend und werden nicht Vertragsbestandteil. Aufgrund technischer Weiterentwicklung erfolgte Änderungen bleiben vorbehalten.
Soweit für die Ausführung des Auftrags eine behördliche Baugenehmigung oder sonstige Genehmigung oder Statik erforderlich ist, hat der Besteller diese auf eigene Kosten beizubringen.
Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, verstehen sich die Preise jeweils netto in Euro zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Kosten für Montage und Abänderung der bereits bestehenden und fertiggestellten Konstruktionen werden einschließlich der Reisekosten und Spesen gesondert berechnet und sind im Preis für den bestellten Gegenstand nicht enthalten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Montagekosten des Gegenstandes werden auf Nachweis berechnet. Montagen , die aus vom Besteller zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise wiederholt werden müssen, sind gesondert zu vergüten. Wird die Montage aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, unterbrochen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller berechnet.
Soweit in der Auftragsbestätigung nicht abweichend geregelt, sind die Preise/Vergütungen sofort zur Zahlung fällig.
Unsere Preise verstehen sich stets ab Werk, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Der Versand der bestellten Ware erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit ist nicht verbindlich und setzt die Abklärung aller technischer Fragen und die Erbringung etwaiger Genehmigungen – siehe Ziff 1 dieser AGB – durch den Besteller voraus. Arbeiten am Grundstück/ Bau, die Voraussetzung für die Erbringung unserer Leistung sind, müssen soweit fortgeschritten sein, dass unsere Montage unbehindert durchgeführt werden kann. Der Montagebereich muss einschließlich der notwendigen Zuwege mit einem normalen LKW befahrbar sein.
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bzw. hergestelltem Werk bis zur vollständigen Zahlung der vom Besteller geschuldeten Vergütung vor, einschließlich der Forderungen, die wir im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen z.B. aufgrund von Reparaturen, wiederholter Montageleistung, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwerben.
Handelt es sich bei unserer Leistung oder Lieferung um Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt oder geeignet sind, so tritt uns der Besteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Bruttorechnungsendbetrages ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen, ungeachtet dessen, ob die Ware nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Die Verarbeitung oder Umbildung dieser Waren nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird unsere Ware mit uns nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung neu entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter dem Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung ermächtigt, wobei jedoch unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, die Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
Soweit die von uns gelieferten Gegenstände zu wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks werden, tritt uns der Besteller zur Sicherung unserer Vergütungsansprüche diejenigen Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung ermächtigt, wobei jedoch unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit uns nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät, die Zahlungen einstellt oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner uns bekannt zu geben und die zum Einzug erforderlichen Angaben zumachen, insbesondere uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände gepfändet werden oder wenn ein Dritter ein Recht an diesen Gegenständen geltend macht.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die Forderung insoweit freizugeben, als sie den Wert unseres Vergütungsanspruchs/Bruttorechnungsbetrages zuzüglich der Zinsen und Kosten übersteigt.
Ist der Vertragsgegenstand nur die Lieferung (ohne Montage oder von uns zu erbringender Bauleistung) von uns herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, so findet § 651 BGB mit der Einschränkung Anwendung, dass im Falle des Vorhandenseins eines Sachmangels abweichend von § 439 Abs. 1 BGB das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache bei uns liegt.
Ist der Vertragsgegenstand nur die Lieferung (ohne Montage oder von uns zu erbringender Bauleistung) von uns herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt unsere Gewährleistungsfrist zwei Jahre, beginnend mit der Ablieferung der Sache beim Besteller.
In allen anderen Fällen gilt für Sachen, die Gegenstand eines Kaufvertrages sind, eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr vereinbart, beginnend mit der Ablieferung der Sache beim Besteller.
In den Fällen, in denen der Besteller auf Gewährleistung nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff BGB) in Anspruch genommen wird, gilt für unsere Rückgriffshaftung aus § 478 BGB folgendes: Die Ansprüche des Bestellers auf Leistung von Schadensersatz werden auf Fälle beschränkt, in denen die Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Sache auf Vorsatz beruht; ansonsten sind Schadenersatzansprüche im Wege des Rückgriffs gemäß § 478 BGB ausgeschlossen. Verletzt der Besteller eine ihm nach § 377 HGB obliegende Untersuchungs und Rügepflicht, sind auch die anderen Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB ausgeschlossen.
Für Reparaturen, die nicht in die Substanz eines Bauwerks eingreifen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.
Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung gegenüber dem Besteller auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Gehört der Besteller dem Kreis der Kaufleute im Sinne der §§ 1 bis 6 HGB an, oder ist er juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz für den Gerichtsstand maßgeblich. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
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